Damit die Belegschaft in einer Betriebskantine kostengünstig mit Mahlzeiten versorgt werden kann, offerieren Arbeitgeber den Kantinenbetreibern häufig finanzielle Anreize, zum Beispiel in Form von kostenloser Raum- und Energienutzung. Oftmals leistet der Arbeitgeber auch laufende Zuschüsse an den Betreiber, damit sich die Bewirtschaftung rentiert. Wie ein solcher Zuschuss umsatzsteuerlich zu behandeln ist, hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.
Im Urteilsfall hatte das Finanzamt einem Arbeitgeber den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der Kantinenbetreiberin versagt. Diese hatte darin unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer einen vertraglich vereinbarten Zuschuss abgerechnet (Bewirtschaftungs- und Personalkostenpauschale). Der BFH hat entschieden, dass der Arbeitgeber die Vorsteuer aus der Rechnung nicht abziehen kann. Der Arbeitgeber war zwar Leistungsempfänger, da er von der Kantinenbetreiberin die sonstige Leistung „Kantinenbewirtschaftung“ empfangen hatte. Die Zuschusszahlung ermöglichte ihm aber trotzdem keinen Vorsteuerabzug, weil er die Bewirtschaftungsleistung nicht für seine geschäftliche Tätigkeit (für sein Unternehmen) zu verwenden beabsichtigte. Die Leistung bediente letztlich einzig den privaten Bedarf der Arbeitnehmer, in der Kantine zu vergünstigten Preisen essen zu können.
Hinweis: Leistungsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Kantinenbetreiber können mitunter komplexe umsatzsteuerliche Folgen nach sich ziehen. Daher empfehlen wir, bereits bei der Ausarbeitung des Bewirtschaftungsvertrags steuerfachkundigen Rat einzuholen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an! |