Führen Sie ein Familienunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder sind als stiller Gesellschafter an einer solchen Familienpersonengesellschaft beteiligt, dann wird die Finanzverwaltung die Konstellation - z.B. bei Betriebsprüfungen - genau kontrollieren. Insbesondere bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern werden die Betriebsausgaben einer Angemessenheitsprüfung unterzogen.
Der angemessene Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters wird nicht anhand eines konkreten Fremdvergleichs, sondern aufgrund einer angemessenen Durchschnittsrendite der Einlage bestimmt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) beläuft sich die angemessene Rendite bei einem entgeltlichen Erwerb der Beteiligung auf 35 %. In einem aktuellen Fall entschied der BFH, dass eine zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. nach einem nicht erwarteten Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden muss, wenn ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt ist.
Laut BFH muss dem Charakter einer stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung getragen und die angemessene Einlagerendite in einen angemessenen Gewinnanteilssatz umgeformt werden, der der veränderten Gewinnerwartung angepasst ist.
Hinweis: Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass die festgelegte angemessene Durchschnittsrendite der Einlage in Höhe von 35 % nicht als starre Obergrenze anzusehen ist. |