Mitunter werden zu hohe Gebäudeabschreibungen vorgenommen. Dann stellt sich die Frage, ob eine Korrektur möglich ist, wenn die Steuerbescheide der Altjahre nicht mehr änderbar sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt einen solchen Fall untersucht. Ein Vermieter hatte zunächst eine Sonderabschreibung (Sondergebietsabschreibung) und in den Folgejahren direkt eine - früher noch mögliche - degressive Abschreibung in gestaffelten Sätzen für sein Mietobjekt vorgenommen. Eine degressive Abschreibung nach einer Sonderabschreibung ist gesetzlich jedoch nicht vorgesehen. Stattdessen darf die Folgeabschreibung nur linear erfolgen. Das Finanzamt hatte die überhöhten degressiven Abschreibungsbeträge zunächst jahrelang anerkannt. Letztlich bemerkte es den Fehler jedoch und korrigierte die Abschreibung für die Zukunft.
Der BFH hat die Korrektur bei zu Unrecht vorgenommenen degressiven und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Abschreibungen bestätigt. Die Berichtigung ist bei Gebäuden im Privatvermögen folgendermaßen vorzunehmen: Die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze werden auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet. Damit verkürzt sich die Abschreibungsdauer. |