Stiftungen werden häufig gegründet, um das Vermögen einer Person, die keine (geeigneten) Erben hat, zu verselbständigen. Die Stiftung hat dann zum Beispiel den Sinn und Zweck, gemeinnützige Vorhaben zu fördern. Verselbständigte Vermögensmassen können jedoch körperschaftsteuerpflichtig sein, was die finanzielle Situation der Stiftung empfindlich schädigen kann. Schließlich agiert sie in der Regel zu einem wesentlichen Teil aus den von ihr erwirtschafteten Finanzerträgen (z.B. Zinsen oder Dividenden). Daher ist strikt auf die Steuerfreiheit einer Stiftung zu achten.
Die Oberfinanzdirektion Magdeburg (OFD) hat darauf hingewiesen, dass unselbständige - auch nicht rechtsfähig genannte - Stiftungen grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig sind. Sie können aber bei Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Stiftungszwecke dem Allgemeinwohl dienen.
Eine Stiftung darf höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, seine Gräber zu pflegen und sein Andenken zu ehren. Als nahe Angehörige gelten Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Pflegeeltern und -kinder.
Bei der Ermittlung des Einkommens müssen zum Beispiel alle positiven Einkünfte mit den negativen verrechnet werden. Allerdings sind etwaige Verlustverrechnungsbeschränkungen, die das Einkommensteuergesetz kennt, unbeachtlich.
Hinweis: Der Unterhalt, die Grabpflege und die Ehrung müssen angemessen sein. Die OFD orientiert sich hierbei am Lebensstandard des Stifters. |