Eltern können für Nachkommen, die sich in Ausbildung oder Studium befinden, im Regelfall nur bis zu deren 25. Geburtstag Kindergeld und Kinderfreibeträge beanspruchen. Gesetzlich sind aber bestimmte Verlängerungstatbestände vorgesehen - beispielsweise, wenn das Kind zuvor den (mittlerweile ausgesetzten) gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat. Diese Dienstzeiten verlängern den Bezugszeitraum über den 25. Geburtstag hinaus.
Ein freiwilliges soziales Jahr des Kindes führt dagegen laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu einer Verlängerung des Bezugszeitraums. Ein solcher Dienst sei nicht ausdrücklich in den gesetzlichen Verlängerungstatbeständen genannt. Außerdem liege keine Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung auf das freiwillige soziale Jahr erforderlich machen würde.
Zur Begründung seiner Entscheidung zog der BFH den gesetzgeberischen Zweck der Verlängerungstatbestände hinzu: Mit der Verlängerung wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass Eltern während der Wehr- bzw. Zivildienstzeit ihres Kindes weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge zustehen. Während eines freiwilligen sozialen Jahres stehen den Eltern die kindbedingten Vergünstigungen jedoch zu. Würden diese Dienstzeiten noch an den 25. Geburtstag des Kindes angehängt werden, ergäbe sich eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung. |