Wenn Sie einen Gegenstand Ihres Unternehmens, für den Ihnen ein Vorsteuerabzug zustand, zu privaten Zwecken entnehmen, unterliegt dieser Vorgang als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Die Steuerpflicht lässt sich nicht durch die Ausfuhr des Gegenstands in ein Drittland (Land außerhalb der EU) umgehen. Das belegt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer seinem Unternehmen in Deutschland einen hochpreisigen Pkw entnommen und anschließend an seinen privaten Wohnsitz in die Schweiz ausgeführt. Aufgrund der Überführung in die Schweiz als Ausfuhrlieferung ging er von einer steuerfreien Entnahme des Pkw aus. Der BFH beurteilte die Entnahme dagegen sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.
Der Unternehmer hat eine unentgeltliche Wertabgabe bewirkt, weil er seinen unternehmerischen Pkw, dessen Kauf ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte, in den privaten Bereich überführt hat. Da unentgeltliche Wertabgaben an dem Ort ausgeführt werden, von dem aus der Unternehmer seine Tätigkeit betreibt, lag der Ort dieser fingierten Lieferung im Inland. Dass der Pkw anschließend in die Schweiz befördert wurde, ändert daran nichts, denn nach eindeutiger gesetzlicher Vorgabe gilt die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen nicht für unentgeltliche Wertabgaben. |