Im Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Ge¬schäftsführers einer Kapitalgesellschaft können Vergütungsbestandteile vereinbart sein, die tatsächlich aber nicht ausgezahlt wurden. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reagiert und zur lohnsteuerlichen Behandlung solcher Gehaltsbestandteile Stellung genommen:
Dem beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Ob sich der Vorgang in der Bilanz der Kapitalgesellschaft tatsächlich gewinnmindernd ausgewirkt hat, ist für den Zufluss von Arbeitslohn unerheblich. Gewinnmindernd kann sich der Vorgang etwa durch die Bildung einer Verbindlichkeit auswirken, sofern eine solche nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung hätte gebildet werden müssen.
Für den Lohnzufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft kommt es darauf an, ob er vor oder nach Entstehen seines Anspruchs darauf verzichtet hat. Maßgeblich ist, inwieweit Passivposten in eine Bilanz der Gesellschaft hätten eingestellt werden müssen, die zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden wäre. Die tatsächliche Buchung in der Bilanz spielt für den Lohnzufluss aufgrund einer verdeckten Einlage keine Rolle. |