Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verzicht auf eine zuvor erteilte Pensionszusage, liegt grundsätzlich Arbeitslohn vor. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nimmt der Bundesfinanzhof dagegen in bestimmten Fällen regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an.
Im Urteilsfall hatte der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn übertragen; danach blieb er weiter als Geschäftsführer tätig. Die GmbH zahlte ihm eine Abfindung, weil er auf die ihm erteilte Pensionszusage verzichtete. Ursprünglich waren als Versorgungsfälle aber nur die dauernde Arbeitsunfähigkeit und die Beendigung des Geschäftsführervertrags mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart.
Nach Ansicht der Richter war hier eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit eine vGA anzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn die GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer statt der monatlichen Rente „spontan“ die Zahlung einer Kapitalabfindung der Versorgungsanwartschaft zusagt. |