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Mandanteninformationen

Urlaubskasse - Wann Sie bei Lohnsteuerabzugspflicht Dritter haften
05.08.2014
 

Als Arbeitgeber haften Sie für die Lohnsteuer, die sie selbst einbehalten und abführen müssen. Ihre Haftung erstreckt sich auch auf die Lohnsteuerbeträge, die ein Dritter abführen muss, sofern Ihre Arbeitnehmer gegen diesen Dritten tarifvertraglich Anspruch auf Arbeitslohn haben.

Einen solchen Fall der Lohnsteuerhaftung hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft hatte Abgeltungszahlungen für Urlaubsentschädigungen an die Bauarbeiter des klagenden Arbeitgebers ausgezahlt, ohne davon Lohnsteuer einzubehalten. Dieses Prozedere ging auf eine schriftliche Auskunft ihres Betriebsstättenfinanzamts zurück. Danach musste die Kasse für Arbeitnehmer mit weniger als 183 inländischen Beschäftigungstagen im Jahr keinen Steuerabzug vornehmen. Diese Auskunft war im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesfinanzministerium ergangen.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung gelangte das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers später zu der Ansicht, dass die ausgezahlten Gelder sehr wohl dem Lohnsteuerabzug hätten unterworfen werden müssen. Daraufhin forderte es die entgangene Lohnsteuer per Haftungsbescheid vom Arbeitgeber nach.

Der BFH hat diesen Bescheid für rechtswidrig erklärt. Die Richter weisen darauf hin, dass eine Haftung des Arbeitgebers nur in Betracht kommt, wenn dem Dritten ein Fehlverhalten angelastet werden kann (nicht vorschriftsmäßiger Steuerein behalt). Das war hier aber nicht der Fall, da die Urlaubskasse mit ihrem unterbliebenen Lohnsteuereinbehalt den Weisungen einer Landesfinanzbehörde gefolgt war.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass nicht jeder unterlassene Lohnsteuerabzug eines Dritten dazu führt, dass der Arbeitgeber später in Haftung genommen werden kann. Entscheidend ist, ob der Dritte vorschriftsmäßig oder vorschriftswidrig vorgegangen ist. Allerdings kann nicht jede Auskunft der Finanzämter zur Klärung dieser Frage herangezogen werden. Vielmehr ist das Vorgehen eines Dritten einzig dann vorschriftsmäßig, wenn es auf einer vom Finanzamt erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft oder - wie im Urteilsfall - auf den Vorgaben der zuständigen Finanzbehörden der Länder oder des Bundes beruht.

 

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