Im Wirtschaftsleben werden Unternehmen vielfach umstrukturiert, um veränderten Geschäftsbeziehungen und wirtschaftlichen Gegebenheiten gerecht zu werden. Viele Unternehmen beginnen ihre Geschäftstätigkeit in der Rechtsform eines Einzelunternehmens und gründen bei erfolgreicher wirtschaftlicher Betätigung eine Kapitalgesellschaft. Haben Sie auch ganz ähnliche Pläne, um Ihr unternehmerisches Risiko einzuschränken?
Laut Bundesfinanzhof (BFH) können Sie in einem solchen Fall den Geschäftswert des Einzelunternehmens im Wege einer verdeckten Einlage auf Ihre Kapitalgesellschaft übertragen. Maßgebendes Kriterium hierfür ist, dass dem nutzenden Unternehmen die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die sonstigen Faktoren, die sich im Geschäftswert niederschlagen, auf vertraglicher Grundlage überlassen werden. Die Nutzung muss auf Dauer angelegt sein und gegen die nutzende Kapitalgesellschaft darf kein Rechtsanspruch auf Rückgabe der Wirtschaftsgüter bestehen. Nach Auffassung des BFH müssen Sie also die Faktoren, die den Geschäftswert begründen, auf vertraglicher Grundlage dauerhaft und un¬entziehbar auf die Kapitalgesellschaft übertragen.
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