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Mandanteninformationen

Heilbehandlungen - Haben Sie Kooperationsverträge mit Pflegeheimen abgeschlossen?
05.08.2014
 

Grundsätzlich sind die Heilbehandlungsleistungen von Ärzten umsatzsteuerfrei. Dagegen sind Kooperationsverträge mit Pflegeheimen umsatzsteuerpflichtig, wie das Finanzministerium Schleswig-Holstein mitteilt. Nach dem Sozialrecht können stationäre Pflegeeinrichtungen bei entsprechendem Bedarf Kooperationsverträge mit geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen. Ziel solcher Vereinbarungen ist es, den Bewohnern das Hin- und Herpendeln zwischen Krankenhaus und Heim zu ersparen. Daneben sollen Krankheitskosten gesenkt werden. Ärztliche Leistungen bei solchen Kooperationsvereinbarungen sind zum Beispiel:

• regelmäßige Visiten einschließlich gegebenenfalls notwendiger Sofortbehandlungen („Bed-side“-Diagnostik),

• Rufbereitschaft in der Nacht und außerhalb der üblichen Dienstzeiten,

• Koordinierung des ärztlichen Therapieplans unter Einbeziehung mitbehandelnder Fachärzte und unter Integration des Heimpersonals,

• Koordinierung der Handlungskompetenzen der pflegerischen, therapeutischen, diagnostizierenden und beratenden Berufsgruppen,

• Mitwirken an der (Fort-)Entwicklung, Ausführung und Überprüfung der Heimkonzepte,

• fachliche Beratung des Heimpersonals sowie

• Konzeption und Durchführung von internen Heimfortbildungsangeboten.

Für diese Leistungen erhält der Arzt vom Pflegeheim einen festen Monatsbetrag. Zusätzlich rechnet er seine ärztlichen Behandlungsleistungen mit den kassenärztlichen Vereinigungen bzw. direkt mit den Patienten ab (kassen-/privatärztliche Liquidation). Die Zahlungen, die der Arzt vom Pflegeheim erhält, sind nicht umsatzsteuerfrei.

Hinweis: Wenn Sie solche Kooperationsverträge abgeschlossen haben, müssen Sie nicht automatisch Umsatzsteuer zahlen. Sofern Ihre gesamten steuerpflichtigen Umsätze dauerhaft unter der Grenze von 17.500 € jährlich bleiben, gilt die Kleinunternehmerregelung und es wird keine Umsatzsteuer erhoben.

 

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