Aufwendungen zum Erwerb, Erhalt und zur Sicherung Ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit können Sie als Werbungskosten berücksichtigen. Dies betrifft auch notwendige Mehraufwendungen, die Ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt konkretisiert, wann die Voraussetzungen für eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt am Beschäftigungsort gilt dann als beruflich veranlasst, wenn Sie ihn nutzen, um Ihren Arbeitsplatz von dort aus zu erreichen.
Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn Sie den Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und daher ebendort einen Zweithaushalt begründen, von wo aus Sie Ihrer bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen. Laut BFH kommt es nicht mehr darauf an, ob ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts ebendort besteht. |