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Mandanteninformationen

Mini One Stop Shop - Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt
04.09.2014
 

Zum 01.01.2015 wird in Europa der sogenannte Mini One Stop Shop, genannt MOSS oder M1SS, eingeführt. Im deutschen Sprachgebrauch wird er oft auch als KEA - die kleinste einzige Anlaufstelle - bezeichnet. Notwendig ist MOSS erst durch die am 03.07.2014 beschlossenen Änderungen im Umsatzsteuerrecht - allgemein bekannt unter dem Namen Kroatiengesetz - geworden.

Um die damit einhergehenden neuen Anforderungen in der innereuropäischen Praxis der Umsatzsteuer zu entschärfen, bildet der MOSS die einzige Anlaufstelle zur Anmeldung der Umsatzsteuer. Im Detail betrifft dies Leistungen im Bereich Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen sowie auf elektronischem Weg an Privatpersonen erbrachte Dienstleistungen innerhalb Europas. Betroffen sind also auch die großen Anbieter von Musik, E-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet.

Bisher erfolgte die Versteuerung an dem Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Aufgrund des Kroatiengesetzes gelten die Dienstleistungen künftig als an dem Ort erbracht, an dem die Privatperson (der Käufer) wohnt. Betroffene Unternehmen müssten sich daher eigentlich in jedem Land, in dem sie Leistungen an private Endverbraucher erbringen, registrieren lassen und dort die jeweiligen Umsätze erklären. Um das zu verhindern, wurde der MOSS eingeführt. Er ermöglicht es Unternehmen, ihre Umsätze in dem EU-Staat zu erklären, in dem sie ansässig sind.

Hinweis: Grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen, die im Internet bestellt werden, fallen nicht unter die Neuregelung.

Sollten Sie dieses (freiwillige) Verfahren nutzen wollen, sind aus steuerrechtlicher und wirtschaftlicher Sicht folgende Punkte zu beachten:

• Sie müssen sich registrieren, um die MOSS-Regelung nutzen zu können.

• Anschließend sollten Sie sich über die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze von bis zu 25 % in den EU-Mitgliedstaaten und Ihre Preiskalkulationen Gedanken machen.

• Schließlich müssen die Umsätze regelmäßig angemeldet und die entsprechende Umsatzsteuer gezahlt werden. Üblicherweise haben Sie hierfür bis zum 20. nach Ablauf eines Quartals Zeit.

Hinweis: Um zu vermeiden, dass Sie die MOSS-Regelung aufgrund versäumter Fristen, verspäteter Anmeldungen und Umsatzsteuerzahlungen nicht nutzen können, sollten Sie sich unbedingt steuerlichen Rat suchen. Ob Sie den MOSS nutzen oder nicht, eines steht fest: Die Neuregelung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Ab dem 01.10.2014 können Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren. Daher sollten Sie jetzt Vorbereitungen treffen und handeln. Ein Abwarten zieht steuerliche Konsequenzen nach sich, die mit Sicherheit ein Vielfaches an Aufwand bedeuten.

 

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