Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Berufsakademien - Sind vom Arbeitgeber gezahlte Studiengebühren Arbeitslohn?
22.07.2009
 

Übernimmt ein Arbeitgeber Zahlungen für Arbeitnehmer außerhalb der üblichen Lohnvereinbarung, stellt sich stets die Frage, ob lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Zahlung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, was nach Auffassung der Verwaltung auch dann gilt, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses Studiengebühren des Arbeitnehmers übernimmt. Voraussetzung: Der Arbeitgeber verpflichtet sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Gebühren. Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss zudem durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden dokumentiert sein für den Fall, dass er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.

Ebenso liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Kooperationsvertrags mit der Berufsakademie alleiniger Schuldner der Studiengebühren ist und somit eine eigene Verpflichtung erfüllt.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG