Übernimmt ein Arbeitgeber Zahlungen für Arbeitnehmer außerhalb der üblichen Lohnvereinbarung, stellt sich stets die Frage, ob lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Zahlung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, was nach Auffassung der Verwaltung auch dann gilt, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses Studiengebühren des Arbeitnehmers übernimmt. Voraussetzung: Der Arbeitgeber verpflichtet sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Gebühren. Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss zudem durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden dokumentiert sein für den Fall, dass er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.
Ebenso liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Kooperationsvertrags mit der Berufsakademie alleiniger Schuldner der Studiengebühren ist und somit eine eigene Verpflichtung erfüllt. |