Bei außerordentlichen Einkünften wie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder Entschädigungen ist eine besondere Tarifbegünstigung möglich. Sie gleicht die Progressionsnachteile aus, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen nach sich zieht. Diese ermäßigte Besteuerung steht nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch bilanzierenden Unternehmern, die Gewinneinkünfte erzielen, offen.
Hinweis: Zu den Gewinneinkünften gehören solche aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit.
Im Urteilsfall hatte der Betreiber eines Spielsalons (bilanzierender Gewerbetreibender) nachträglich von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs profitiert, nach der Umsätze mit Geldspielautomaten umsatzsteuerfrei zu belassen sind. Für die Jahre 1997 bis 2002 hatte er nun Anspruch auf eine Umsatzsteuerrückerstattung in Höhe von rund 70.000 €. Das Finanzamt aktivierte diese Forderung im Anschluss an eine Außenprüfung im Jahresabschluss zum 31.12.2005 nach. Der Unternehmer akzeptierte, wollte aber für den entsprechenden Gewinnteil die ermäßigte Besteuerung für Vergütungen aus mehrjähriger Tätigkeit in Anspruch nehmen.
Die Richter sprachen dem Unternehmer diese Vergünstigung zu, da sie weder auf bestimmte Einkunfts- noch auf bestimmte Gewinnermittlungsarten beschränkt sei. Auch wenn der BFH die Tarifbegünstigung bisher nur Einnahmeüberschussrechnern zugesprochen habe, dürfe hieraus nicht geschlossen werden, dass Bilanzierer prinzipiell davon auszuschließen seien. |