Wer an der Zapfsäule mit seinen Gedanken woanders ist, kann seinem Auto enormen Schaden zufügen. So ging es auch einem Arbeitnehmer, der Benzin statt Diesel getankt hatte. Seine Weiterfahrt endete mit einem kapitalen Motorschaden. Da ihm das Malheur auf dem Weg zur Arbeit passiert war, hatte er die Kosten der Motorreparatur in Höhe von 4.200 € zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten angegeben.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass die Folgekosten einer Falschbetankung auf dem Arbeitsweg nicht zusätzlich abziehbar sind. Solche außergewöhnlichen Kosten sind bereits durch die Entfernungspauschale abgegolten.
Hinweis: Auch die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Austauschkosten anlässlich eines Motorschadens auf dem Arbeitsweg nicht als zusätzliche Werbungskosten abziehbar sind. Dagegen erkennt der Fiskus die Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit bisher ausdrücklich als außergewöhnlichen (zusätzlich abziehbaren) Aufwand an. |