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Mandanteninformationen

Dienstwagen - Unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode ist nicht erlaubt
04.09.2014
 

Dürfen Sie einen Dienstwagen auch privat nutzen, kann es sich lohnen, ein Fahrtenbuch zu führen. Damit lässt sich mitunter ein niedrigerer privater Nutzungsvorteil herleiten als bei Anwendung der pauschalen 1-%-Regelung. Einen Steuervorteil bringt ein Fahrtenbuch vor allem dann, wenn der Anteil der privaten an den gesamten Fahrten gering ist, das Fahrzeug nur wenige Kilometer im Jahr zurücklegt oder ein abgeschriebener bzw. gebrauchter Pkw gefahren wird.

Hinweis: In der Praxis hat es sich bewährt, dass der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren zunächst nach der 1-%-Regelung ermittelt. Der Arbeitnehmer reicht sein Fahrtenbuch nach Jahresende mit seiner Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein (sog. Escape-Klausel). Werden die Aufzeichnungen anerkannt, setzt das Finanzamt den steuerpflichtigen Arbeitslohn im Einkommensteuerbescheid herab, so dass dem Arbeitnehmer zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet wird.

Allerdings erkennen die Finanzämter nur ganzjährig geführte Fahrtenbücher an - der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Auffassung bestätigt. Ein unterjähriger Wechsel von der 1-%-Methode hin zum Fahrtenbuch für dasselbe Fahrzeug ist laut BFH unzulässig. Denn bei der Fahrtenbuchmethode müssen die gesamten Fahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung zugrunde gelegt werden. Bei einem nur monatsweise geführten Fahrtenbuch ist das nicht möglich.

Hinweis: Beginnen Sie unterjährig damit, ein Fahrtenbuch zu führen, wird das Finanzamt Ihre Aufzeichnungen nicht anerkennen. Die Nutzungsversteuerung für das Kfz wird es dann ganzjährig nach der 1-%-Regelung vornehmen. Das gilt aber nur für den unterjährigen Wechsel bei Nutzung desselben Dienstwagens. Wer während des Jahres einen neuen Dienstwagen erhält, darf auch zu diesem Zeitpunkt mit der Aufzeichnung seiner Fahrten beginnen.

 

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