Ein Grund, eine Darlehensschuld vorzeitig abzulösen, kann der schuldenfreie Verkauf eines Vermietungsobjekts sein. Eine deshalb an die Bank gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Eine solche Entschädigungszahlung steht nach Ansicht der Richter nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbaren Einkünften. Die Vorfälligkeitsentschädigung beruht zwar auf dem ursprünglichen Immobiliendarlehen. Das auslösende Moment liegt aber in der vorzeitigen Ablösung des Darlehens und nicht im ursprünglichen Abschluss des Darlehensvertrags.
Im Streitfall war dieser vorzeitige Ausstieg darauf zurückzuführen, dass die Vermieterin das Objekt schuldenfrei übereignen wollte. Daher bestand kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vorfälligkeitsentschädigung und vorheriger Vermietung mehr (was einen Kostenabzug ermöglicht hätte). Auch die neue Rechtsprechung des BFH zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen ändert daran nichts. Im Urteilsfall konnte die Vermieterin die Restschuld nämlich vollständig durch den Verkaufserlös der Immobilie tilgen.
Hinweis: Vorfälligkeitsentschädigungen sind somit allenfalls als Veräußerungskosten im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts abziehbar. Das setzt aber voraus, dass das Vermietungsobjekt innerhalb der Zehnjahresfrist ge- und verkauft wurde. Ein möglicher Verlust kann allerdings nur mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. |