Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
mit dem „Mindestlohngesetz“ (MiLoG) hat der Gesetzgeber die Einführung eines flächende-ckenden gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Ab dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 8,50 € pro Arbeitsstunde. Etwa 3,7 Millionen Beschäftigte im Niedriglohnsektor werden maßgeblich von dieser Neuregelung profitieren, da ihre Löhne durch die Einführung eines Mindestlohns steigen werden.
Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf. Auf diese Weise schützt der Mindestlohn Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und verringert so die Zahl der Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind.
Eine Übergangsregelung vereinfacht den Ein-stieg in den Mindestlohn für alle Branchen, de-ren Löhne zurzeit unter dem Niveau von 8,50 € liegen. Das MiLoG birgt jedoch auch erhebliche Risiken - vor allem für Sie als Arbeitgeber. Im Folgenden soll ein Überblick über wichtige Ein-zelheiten des neuen Gesetzes gegeben werden.
Hinweis
In 21 von 28 EU-Mitgliedstaaten gilt bereits ein branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn. Ausnahmen sind Dänemark, Finnland, Italien, Österreich, Schweden und Zypern. In den meisten dieser Länder herrscht jedoch eine wesentlich höhere Bindung durch Tarifverträge, als dies zurzeit in Deutschland der Fall ist. Mit 8,50 € liegt die Höhe des deutschen Mindestlohns im europäischen Vergleich im oberen Mittelfeld.
1 Welche weiteren Regelungen gibt es?
1.1 Rechtliche Grundlagen
Außerhalb des MiLoG können auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zusätzlich verbindliche branchenbezogene Mindestlöhne ausgehandelt werden. Diese Gesetze bilden die Grundlage für die vom Mindestlohn abweichenden Tarifverträge innerhalb eines Übergangszeitraums. Das Mindestarbeitsbedingungengesetz, das bisher die Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten für einige Wirtschaftszweige ermöglichte, wird aufgehoben.
1.2 Tarifverträge
Für einige Branchen existieren bereits gesetzliche Mindestlöhne, weil Tarifverträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) für allgemein verbindlich erklärt wurden.
Die meisten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse unter einen solchen branchenbezogenen Mindestlohntarifvertrag fallen, erhalten zwar bereits jetzt einen über 8,50 € liegenden Mindestlohn, doch sehen einige (schon länger geltende) Mindestlohntarife einen geringeren Mindestlohn vor. Für die Arbeitnehmer der folgenden Branchen bleibt es daher auch ab Januar 2015 bei niedrigeren Lohnuntergrenzen:
Fleischverarbeitung
August 2014 bis November 2014
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7,75 €
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Dezember 2014 bis September 2015
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8,00 €
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Oktober 2015 bis November 2016
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8,60 €
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Dezember 2016 bis Ende 2017
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8,75 €
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Friseurhandwerk
bis zum 31.07.2015 (Ost)
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7,50 €
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bis zum 31.07.2015 (West)
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8,00 €
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Gebäudereinigung
ab dem 01.01.2015 (nur Ost)
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8,23 €
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Landwirtschaft (unterste Lohngruppe
der landwirtschaftlichen Saisonarbeiter)
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