Erwerbstätige können die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers in zwei Fällen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen:
• Ein vollständiger Abzug der Kosten ist zulässig, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist.
• Ein beschränkter Kostenabzug bis maximal 1.250 € pro Jahr ist möglich, wenn dem Erwerbstätigen für seine Arbeit kein anderer Arbeitsplatz (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung steht.
Wann ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Pfarrers untersucht, der ein Arbeitszimmer im Obergeschoss seines Pfarrhauses (in der Privatwohnung) eingerichtet hatte. Im Erdgeschoss befand sich zwar das Pfarrbüro mit seinem Dienstzimmer, der Pfarrer gab jedoch an, dass dieser Raum wegen Baumängeln nicht nutzbar sei und von ihm eine Gesundheitsgefahr ausginge. Deshalb stehe ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so dass er die Kosten seines Arbeitszimmers im Obergeschoss beschränkt abziehen könne.
Das Finanzgericht (FG) hatte den Abzug abgelehnt: Der Pfarrer hätte ein anderes intaktes Zimmer im Erdgeschoss zum Dienstzimmer herrichten können, so dass ihm ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Der BFH hat diese Entscheidung aufgehoben, weil ein eigenmächtiger Wechsel des Arbeitsraums nicht ohne weiteres möglich sei. Schließlich sei bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung des anderen Arbeitsplatzes das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ein anderer Arbeitsplatz steht erst zur Disposi tion, wenn der Arbeitgeber in entsprechender Weise verfügt hat. Ein Alternativarbeitsplatz liegt nicht vor, wenn von ihm aufgrund von Baumängeln eine Gesundheitsgefahr ausgeht.
Hinweis: Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang klären, ob der Arbeitnehmer sein Dienstzimmer im Erdgeschoss frei wählen konnte und ob die Räume baufällig bzw. gesundheitsschädlich waren. |