Wenn Kapitalgesellschaften untereinander Dividenden ausschütten, sind diese (zu 95 %) körperschaft- und gewerbesteuerfrei, sofern die Muttergesellschaft zu mindestens 10 % an der Tochtergesellschaft beteiligt ist. Diese Steuerbefreiung gilt folgerichtig auch für Veräußerungsgewinne, die in der Regel durch nicht ausgeschüttete (thesaurierte) Gewinne entstehen. Die Steuerfreiheit hat jedoch auch eine Kehrseite: Verkauft eine Kapitalgesellschaft die Beteiligung an einer anderen mit Verlust, darf sie diesen nicht - auch nicht mit 5 % - von der Steuer absetzen.
Um die Nichtabziehbarkeit zu umgehen, haben früher viele Muttergesellschaften ihre Tochterkapitalgesellschaften nicht mehr mit Eigen-, sondern mit Fremdkapital (in Form von Darlehen) ausgestattet. Denn der Verlust eines Darlehens konnte (bis 2008) in voller Höhe geltend gemacht werden. Daraufhin legte der Gesetzgeber fest, dass Darlehensabschreibungen und -verluste nicht abziehbar sind, sofern die Muttergesellschaft zu mindestens 25 % an der Tochtergesellschaft beteiligt ist. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für verfassungsgemäß und gerechtfertigt, da durch die Einführung der Vorschrift im Jahr 2008 Missbräuche verhindert werden sollten.
Hinweis: Beträgt die Beteiligung weniger als 25 %, dürfen Darlehensverluste oder -ab-schreibungen nach wie vor in voller Höhe einkommensmindernd abgezogen werden. |