Als Arbeitgeber haften Sie für die Lohnsteuer, die Sie vom Gehalt Ihrer Arbeitnehmer einbehalten und abführen müssen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Lohn, der von dritter Seite (z.B. einem anderen Unternehmen) gezahlt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Drittzuwendung als Entgelt für eine Leistung anzusehen ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für Sie erbracht hat.
Dank dieser Voraussetzung blieb ein Arbeitgeber vor dem Bundesfinanzhof (BFH) von der Lohnsteuerhaftung verschont. Im Urteilsfall hatten des sen Arbeitnehmer verbilligte Versicherungstarife von Dritten in Anspruch genommen. Das Finanzamt wertete die Rabatte als Lohnzahlungen von dritter Seite und nahm den Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung.
Der BFH verneinte jedoch eine Haftung. Die verbilligten Tarife waren Mitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen und bestimmter anderer Unternehmen offeriert worden. Dieser weit gefasste Personenkreis sprach gegen einen Zusammenhang zwischen Rabattgewährung und individuellem Dienstverhältnis. Stattdessen nahm der BFH an, die Dritten hätten mit dem Rabatt eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt (Aufbau eines attraktiven Kundenkreises). Der Arbeitgeber hatte seine Arbeitnehmer zwar im firmeneigenen Personalhandbuch auf die Versicherungsangebote aufmerksam gemacht, dies rechtfertigte jedoch nicht die Annahme von Arbeitslohn. |