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Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Bewertung - Arbeitslohn bei verbilligtem Aktienkauf vom Arbeitgeber
01.10.2014
 

Ein Aktienpaket kann ein sinnvolles Investment sein - vor allem wenn die Papiere günstig zu haben sind. In der Praxis bietet sich diese Gelegenheit mitunter Arbeitnehmern, die Aktien ihres Arbeitgebers zu einem besonders günstigen Kurs kaufen können. Die Kehrseite dieses Vorgangs ist, dass die Differenz zwischen Aktienwert und vereinbartem Kaufpreis in der Regel einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil darstellt. Das gilt auch, wenn ein Angehöriger des Arbeitnehmers die Aktien verbilligt von dessen Arbeitgeber erwirbt.

Der Bundesfinanzhof hat die steuerlichen Regeln zusammengefasst, die bei einem verbilligten Aktienerwerb zu beachten sind. Danach gilt:

• Ein lohnsteuerbarer Vorteil liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber die Aktien tatsächlich verbilligt an den Arbeitnehmer (oder seine Angehörigen) veräußert. Der Erwerb zu marktüblichen Konditionen ist kein steuerbarer Vorgang.

• Die Werte von Leistung und Gegenleistung müssen zu dem Zeitpunkt gegenübergestellt werden, zu dem das verbindliche Veräußerungsgeschäft abgeschlossen wurde. Wann die Aktien zufließen, ist somit irrelevant.

• Der verbilligte Aktienkauf führt nur dann zu einem steuerbaren Vorteil, wenn er durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Zuwendungen aufgrund anderer privatrechtlicher oder besonderer persönlicher Beziehungen sind lohnsteuerlich irrelevant. Daher sind die Beweggründe der am Kauf beteiligten Personen und die Begleitumstände des Aktienkaufs zu berücksichtigen. Gegen eine dienstliche Veranlassung kann sprechen, dass Aktien auch Nichtarbeitnehmern (z.B. Gesellschafter oder Geschäftsführer) verbilligt veräußert worden sind.

• Der Wert der Aktien ist mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Nach den Regeln des Bewertungsgesetzes kann der niedrigste im regulierten Markt notierte Kurs am jeweiligen Stichtag herangezogen werden. Waren die Aktien nicht zum amtlichen Handel an einer deutschen Börse zugelassen, ist zur Vorteilsermittlung der gemeine Wert heranzuziehen.

 

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