Die Finanzgerichte befassen sich immer wieder mit der Drei-Objekt-Grenze und der Frage, wann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Die Einstufung einer Grundstücksveräußerung als gewerblich ist von enormer Bedeutung und wirkt sich regelmäßig nachteilig aus, da Sie den Veräußerungsgewinn beim gewerblichen Grundstückshandel sowohl der Einkommen- als auch der Gewerbesteuer unterwerfen müssen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann die Veräußerung von weniger als vier Objekten zum gewerblichen Grundstückshandel führen, wenn das erworbene Grundstück im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird. Entscheidend ist, dass der Veräußerungsentschluss spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst sein muss.
Hinweis: Die Finanzverwaltung prüft die Veräußerung mehrerer Objekte regelmäßig auf das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheiden. |