Selbstgenutzte Familienheime können erbschaftsteuerfrei vermacht werden. Von dieser Regelung profitieren der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. In welchen Grenzen diese Steuerbefreiung beansprucht werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) aufgezeigt.
Im Urteilsfall hatte ein Ehemann nach seinem Tod seine Frau und zwei Kinder hinterlassen. Zu seinem Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus, das nach seinem Testament jeweils zur Hälfte auf die beiden Kinder übertragen wurde. Die Ehefrau, die eine Wohnung des Hauses bislang gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt hatte, erhielt daran ein unentgeltliches, lebenslanges dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht. Das Finanzamt bezog den Kapitalwert dieses Rechts in ihren erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb ein, so dass sich die Erbschaftsteuer entsprechend erhöhte. Es vertrat den Standpunkt, dass die Steuerbefreiung für Familienheime auf den Erwerb von bloßen Wohnungsrechten nicht anwendbar sei.
Der BFH hat diese Einschätzung bestätigt. Ein steuerfreier Erwerb eines Familienheims liegt nur vor, wenn der länger lebende Ehegatte endgültig zivilrechtliches (Mit-)Eigentum an der selbstgenutzten Immobilie erwirbt. Nicht begünstigt ist dagegen die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts.
Hinweis: Überlebenden Ehegatten steht ungeachtet der Steuerbefreiung für selbstgenutzte Familienheime ein „regulärer“ erbschaftsteuerlicher Freibetrag von 500.000 € zu. Durchschnittliche Einfamilienhäuser sind in den meisten Erbfällen davon abgedeckt. Größere Erbschaften können aber schnell Erbschaft¬steuer auslösen, wenn die Steuerbefreiung für Familienheime nicht greift. Aus steuerlichen Gründen sollte daher überdacht werden, ob das Eigentum am Familienheim direkt auf die Kinder übertragen wird oder doch erst an den überlebenden Ehegatten geht. |