Die Aufgabe der Hochwasserschutzbehörde ist es unter anderem, Deichanlagen zu errichten und zu unterhalten. Zu diesem Zweck kann die Behörde gegen den Willen der Eigentümer der benötigten Grundstücke handeln und sie im Zweifel sogar enteignen lassen. Als Grundstückseigentümer in einem Hochwasserschutzgebiet ist man aber meist schon aus Eigennutz daran interessiert, vor Überschwemmungen geschützt zu sein.
Über die Frage, wie die Entschädigungszahlung in solchen Fällen steuerlich behandelt wird, hat kürzlich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Im Streitfall hatte sich ein Grundstückseigentümer auf eine einmalige Entschädigungszahlung durch die Behörde eingelassen, damit diese eine Deichanlage auf seinem Grundstück errichten und unbefristet unterhalten konnte. Die Richter zählen diese Zahlung zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die im Hintergrund lauernde Gefahr einer möglichen Enteignung, die Einmaligkeit und die Höhe der Zahlung spielten dabei nur eine untergeordnete Rolle. |