Der Anspruch auf Kindergeld und -freibeträge bleibt Eltern bis zum 25. Geburtstag ihres Kindes erhalten, wenn es in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit einem Fall befasst, in dem ein 20-Jähriger eine 36-monatige Ausbildung zum Reserveoffizier absolviert hatte. Die Familienkasse hatte das Kindergeld für diese Zeit aufgehoben, weil sie annahm, dass der Sohn keiner kindergeldrechtlich anerkennungswürdigen Berufsausbildung nachgegangen sei.
Der BFH hat anders entschieden, weil die Ausbildung zum Reserveoffizier mit der aktiver Offiziersanwärter des Truppendienstes ohne Studium gleichzusetzen sei. Für letztere Gruppe hatte der BFH schon früher eine anerkennungswürdige Berufsausbildung bejaht. Die Ausbildung zum Reserveoffizier eignet sich auch als Grundlage für den Offiziersberuf. Unerheblich war laut BFH, dass sich der Sohn noch nicht festgelegt hatte, ob er seine Dienstzeit verlängert, die Übernahme als Berufssoldat beantragt oder später als Reserveoffizier aus der Bundeswehr ausscheidet. |