Erwerben Sie eine kassenärztliche Zulassung zusammen mit einer Praxis zum Gesamtkaufpreis, ist der Preis zunächst im Verhältnis der Teilwerte (Einzelveräußerungswerte) der einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Die Zulassung stellt dann ein selbständiges, immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Um den Wert der einzelnen Zulassung zu bestimmen, unterscheidet die Finanzverwaltung drei Fallgruppen:
• Der Praxiserwerb erfolgt nur in der Absicht, die Kassenzulassung zu erlangen: Dann werden die Anschaffungskosten der Praxis in vollem Umfang der Zulassung zugeordnet.
• Der Erwerb erfolgt innerhalb eines zulassungsbeschränkten Planungsbereichs: Dann wird zunächst der immaterielle Praxiswert (Goodwill) nach der Ertragswertmethode bestimmt. Anschließend Anschließend wird der Kaufpreis nach dem Verhältnis der Teilwerte auf die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter und dann der sich dabei ergebende Goodwill auf den Zulassungswert und den Rest-Goodwill aufgeteilt.
• Der Praxiserwerb erfolgt in einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkung: Die Zulassung hat keinen eigenen Wert. Der Wert des immateriellen Anlagevermögens entspricht dem Praxiswert und ist über einen Zeitraum von drei bis zehn Jahren abschreibungsfähig.
Hinweis: Da die Vertragsarztzulassung zeitlich unbeschränkt gilt, kommt eine Abschreibung nicht in Betracht.
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