Wollen Sie in naher Zukunft Grundstücke verkaufen? Hierbei ist Vorsicht geboten, weil das Finanzamt bei der Veräußerung von mehr als drei Grundstücken oder Wohneinheiten innerhalb von fünf Jahren in der Regel einen gewerblichen Grundstückshandel annimmt. Das Problem dabei ist, dass die Gewinne dann gewerbesteuerpflichtig werden. Das Finanzamt unterstellt in einem solchen Fall, dass gar keine Vermietungs-, sondern schon von Anfang an eine Verkaufsabsicht bestanden hat. Diese Absicht ist das wesentliche Merkmal eines Handels, bei dem in aller Regel eine Gewerblichkeit und damit auch die entsprechende Steuerpflicht gegeben sind. In manchen Fällen tritt diese Konsequenz aber nicht ein: So hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden, dass der Verkauf von 14 Wohneinheiten innerhalb von vier Jahren nicht zur Gewerblichkeit führen muss.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Eigentümerin im Streitfall seit über 30 Jahren nur ein einziges Objekt für Vermietungszwecke gehalten hatte. Dieses Objekt hatte sie dann in einzelne Wohneinheiten aufgegliedert, um einige davon zu verkaufen. Der Veräußerungserlös war ausschließlich in die Schuldentilgung und in die Sanierung der übrigen Wohneinheiten geflossen. Die Vermietungsabsicht blieb nach Ansicht des FG für die übrigen Wohneinheiten also bestehen.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat übrigens früher entschieden, dass die Veräußerung eines Grundstücks das Ende der Vermietung darstellen kann. Der Veräußerungsgewinn kann dann - zumindest, wenn es sich nicht um eine Privatperson handelt - als Vermietungseinkünfte klassifiziert werden.
Bei Privatpersonen ist eine Veräußerung nach zehn Jahren in der Regel steuerfrei. Eine von Anfang an bestehende Verkaufsabsicht wird dann nicht mehr unterstellt. Im Zweifel sollten Sie sich vor einer Grundstücksveräußerung aber besser an uns wenden. |