Während der reguläre Einkommensteuertarif mit steigendem Einkommen auf bis zu 45 % klettert, beträgt der Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge konstant 25 %. Dieses Steuersatzgefälle kann günstige Effekte haben, wenn beispielsweise zwei Personen ein Darlehensverhältnis zum Kauf eines Vermietungsobjekts begründen:
Der Darlehensnehmer als Vermieter der Immobile kann die gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen und so seine dem regulären Steuersatz unterliegenden Einkünfte mindern. Der Darlehensgeber muss die erhaltenen Zinszahlungen nur mit 25 % versteuern.
Der günstige Abgeltungsteuersatz darf allerdings nicht in Anspruch genommen werden, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Diese Ausschlussregelung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Grundsatzurteil erheblich eingeschränkt. Das Gericht hat die Besteuerung mit dem 25%igen Steuersatz einem Steuerzahler zuerkannt, der seiner Frau und seinen beiden Kindern ein Darlehen für den Erwerb eines Vermietungsobjekts gewährt hatte. Nur weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge aus derselben Familie stammen, müssen sie keine „einander nahestehenden Personen“ im Sinne der Ausschlussregelung sein.
Der BFH geht von einem solchen Näheverhältnis nur aus, wenn
• eine beteiligte Person auf die andere einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
• dieser Einfluss durch einen Dritten auf beide Beteiligte ausgeübt werden kann,
• eine der Personen bei der Vereinbarung der Bedingungen der Geschäftsbeziehungen imstande ist, einen Einfluss auf die andere Person auszuüben, der außerhalb dieser Geschäftsbeziehung liegt, oder
• eine der Personen ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass die andere Person Einkünfte erzielt.
All diese Varianten sah der BFH im Streitfall nicht als gegeben an. Bloße Verwandtschaftsbeziehungen führen also nicht zum Ausschluss des 25%igen Steuersatzes auf Kapitalerträge.
Hinweis: Zu beachten ist aber, dass die Konditionen des Darlehens unter fremdüblichen Bedingungen vereinbart sein sollten. |