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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Ferrari Spider - Tierarzt darf Fahrzeugkosten nur beschränkt abziehen
31.10.2014
 

Mit 400 PS über die Autobahn „fliegen“ und dabei mit jedem Kilometer kräftig Betriebsausgaben produzieren - das ist für viele Unternehmer wohl die ideale Verbindung von Privat- und Berufsleben. So wollte auch ein Tierarzt seine betrieblichen Fahrten mit einem Ferrari Spider als Betriebsausgaben geltend machen. Obwohl die Jahresgesamtfahrleistung seines Fahrzeugs nur zwischen 550 km und 3.800 km lag, betrugen die entstandenen Fahrzeugkosten wegen hoher Leasingraten zwischen 28.000 € und 36.000 € pro Jahr; einen Teil davon wollte er steuermindernd berücksichtigt haben. Die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs belief sich allerdings nur auf insgesamt 20 Fahrten - verteilt über drei Jahre.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist jedoch kräftig auf die Bremse getreten und hat entschieden, dass der Tierarzt pro betrieblich gefahrenen Kilometer „nur“ 2 € als Betriebsausgaben absetzen darf. Als Vergleichsmaßstab zog das Gericht die Kosten heran, die für gängige Marken der teuersten Oberklassewagen anfallen - hier sogar die durchschnittlichen Kosten des teuersten Vergleichsfahrzeugs, ein Mercedes SL 600.

Diese Begrenzung geht darauf zurück, dass bestimmte Kosten der Lebensführung nicht von der Steuer abgesetzt werden dürfen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind. Die Lebensführung ist berührt, wenn die Aufwendungen durch die persönlichen Motive des Steuerzahlers mitveranlasst sind. Die Beurteilung, ob ein unangemessener Repräsentationsaufwand vorliegt, ist laut BFH an der Frage zu messen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Kosten ebenfalls auf sich genommen hätte. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Hinweis: Im Urteilsfall ergab sich die Unangemessenheit der Kosten unter anderem daraus, dass der Ferrari einen hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert hatte. Der Tierarzt hatte den Wagen zudem nur für wenige Fahrtkilometer pro Jahr betrieblich genutzt und das Fahrzeug nicht für berufstypische, sondern für Fahrten zu Fortbildungen und Gerichtsterminen eingesetzt.

 

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