Veräußert eine Kapitalgesellschaft einen Anteil an einer Tochterkapitalgesellschaft, ist der Veräußerungsgewinn in Höhe von 95 % steuerfrei, 5 % zählen dagegen als „pauschal nicht abziehbare Veräußerungskosten“. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich wie folgt:
Verkaufspreis
- Buchwert der Beteiligung
- Veräußerungskosten
= Gewinn
Höhere Veräußerungskosten gehen durch den Abzug vom Verkaufspreis mit einer niedrigeren Steuerfreiheit einher. Der hieraus resultierende Gewinn wird dann noch mit 5 % pauschal besteuert. Daher ist hier von einem „doppelten Abzugsverbot“ die Rede.
Beispiel: Eine Beteiligung mit einem Buchwert von 10.000 € wurde für 125.000 € verkauft. Die tatsächlichen Veräußerungskosten beliefen sich auf 15.000 €.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns:
Verkaufspreis 125.000 €
Buchwert - 10.000 €
Veräußerungskosten - 15.000 €
Gewinn = 100.000 €
steuerfreier Gewinn
(100.000 € x 95 %) = 95.000 €
Lösung: Die tatsächlichen Kosten wurden als Aufwand gebucht. Die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns wird allerdings nicht aus 115.000 € (Verkaufspreis abzüglich Buchwert), sondern aus 100.000 € (Verkaufspreis abzüglich Buchwert und Veräußerungskosten) errechnet. Daher müssen die Veräußerungskosten faktisch versteuert werden; sie wirken sich somit nicht mindernd auf das Einkommen aus. Darüber hinaus ist der steuerfreie Gewinn pauschal um 5 % zu senken, so dass zudem weitere 5.000 € versteuert werden müssen.
Der Bundesfinanzhof hat mit aktuellem Urteil definiert, was alles zu den Veräußerungskosten zählt - und damit den Begriff recht weit gefasst. So würde auch eine Tantieme des Geschäftsführers (als Bonus für die erfolgreichen Verkaufsverhandlungen) als Veräußerungskosten angesehen.
Hinweis: Zu den Veräußerungskosten zählen neben üblichen Aufwendungen wie Steuerberatungs-, Rechtsberatungs- und Notarkosten (wohl) auch Reisekosten für die Vertragsverhandlungen, Bonuszahlungen und Erfolgsprämien. Inbegriffen sind alle Kosten, die wirtschaftlich mit dem Verkauf zusammenhängen. |