Nachdem die Finanzverwaltung Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte bereits rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 wieder ab dem ersten Entfernungskilometer anerkannt hat, ist dies inzwischen durch eine gesetzliche Änderung rechtlich abgesichert worden. Danach können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die die Entfernungspauschale übersteigen, ebenso wieder steuerlich berücksichtigt werden wie Unfallkosten: auch rückwirkend für die Jahre ab 2007.
Die Änderungssteuerbescheide sind hinsichtlich der Entfernungspauschale für die zurückliegenden Jahre vorläufig ergangen. Die Finanzverwaltung hat darauf hingewiesen, dass die Vorläufigkeit trotz der gesetzlichen Regelung weiterhin gilt.
Dies sollten Sie dazu nutzen, den Abzug bisher nichterfasster höherer Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder zusätzlicher Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben wie z.B. Unfallkosten beim Finanzamt zu beantragen.
Hinweis: Ergehen erstmalige Steuerbescheide für 2007 und 2008, müssen entsprechende Anträge innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist gestellt werden. |