Gefragte Führungskräfte lassen sich oft mit Firmenanteilen anlocken. Diesen Weg ist auch ein Unternehmer gegangen, der einen selbständig tätigen Kommunikations- und Motivationstrainer als Geschäftsführer für seine GmbH gewinnen wollte. Er übertrug ihm 50 % der GmbH-Anteile zu einem Kaufpreis von 73.000 €, um ihn so langfristig an sein Unternehmen zu binden. Im Zuge einer Betriebsprüfung ermittelte das Finanzamt den damaligen tatsächlichen Wert der übertragenen Gesellschaftsanteile jedoch mit 550.000 €. Die Differenz zum tatsächlich gezahlten Kaufpreis setzte es beim Trainer als nachträgliche gewerbliche Einkünfte aus der Trainertätigkeit an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt den Vorteil zu Recht besteuert hatte. Allerdings lagen keine gewerblichen Einkünfte vor, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Anteile hatte der Unternehmensgründer nach eigenem Bekunden für die künftige Tätigkeit im Dienst der GmbH gewährt. Hieraus folgerte der BFH, dass der Vorteil eine Vorabvergütung für zukünftig zu leistende Dienste in der GmbH war. Unerheblich war, dass die Beteiligten des „Deals“ nicht den Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, sondern die positive Entwicklung der Firma und die Wertsteigerung der Anteile im Blick hatten. Auf subjektive Einschätzungen der Beteiligten kommt es nicht an. |