Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung behindertengerecht umbauen, können Ihre Mehrkosten hierfür als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Begünstigt sind klassischerweise die Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts oder eine barrierefreie Dusche.
Wer aber für den Bau eines behindertengerechten Bungalows ein größeres Grundstück erwirbt, kann die hieraus entstehenden Mehrkosten nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht steuermindernd abziehen. Das Gericht hat entschieden, dass die höheren Ausgaben nicht in erster Linie der Behinderung geschuldet, sondern Folge des frei gewählten Wohnflächenbedarfs sind, so dass sie nicht zwangsläufig entstehen.
Im Urteilsfall hatten die Kläger argumentiert, sie seien wegen der schweren Gehbehinderung der Ehefrau (Grad der Behinderung von 80) auf eine eingeschossige Bauweise angewiesen. Ihr Grundstück habe daher entsprechend größer ausfallen müssen. Die behinderungsbedingte „Mehrwohnfläche“ bezifferten die Eheleute auf 45,5 qm. Im Bebauungsplan des Baugebiets war eine Grundflächenzahl von 0,3 vorgeschrieben. Daher ergab sich ein Grundstücksmehrbedarf von 151,67 qm (45,5 qm : 0,3). Bei einem zugrunde gelegten Quadratmeterpreis von 87 € entstanden somit Mehrkosten von rund 13.000 €, die die Eheleute steuermindernd geltend machen wollten. |