Wenn die eigene Tochter in jungen Jahren selbst Nachwuchs bekommt, stellt sich Eltern die Frage, ob ihnen für ihr eigenes Kind weiterhin Kindergeld und Kinderfreibeträge zustehen.
Früher ging der Bundesfinanzhof (BFH) davon aus, dass der Bezug der kindbedingten Vergünstigungen eine typische Unterhaltssituation zwischen Eltern und Kindern voraussetzt. Bekommt ein Kind selbst Nachwuchs, tritt jedoch eine Unterhaltspflicht des Kindesvaters ein, so dass die Eltern der Mutter regelmäßig aus ihren Pflichten entlassen sind. Folglich besteht keine Rechtfertigung mehr für einen Kindergeldbezug.
In einem neuen Urteil hat der BFH aber entschieden, dass Eltern die kindbedingten Vergünstigungen ab 2012 trotz einer Unterhaltspflicht des Kindesvaters fortbeziehen können. Bereits 2013 hatte der BFH das Erfordernis der typischen Unterhaltssituation aufgegeben und entschieden, dass Eltern auch für ein verheiratetes Kind Kindergeld fortbeziehen können. Schon damals hatte der BFH erklärt, dass eine durch die Ehe ausgelöste Unterhaltspflicht des Ehegatten dem Kindergeldanspruch nicht entgegensteht. Das Gleiche muss nach dem neuen Urteil für die Unterhaltspflicht des Kindesvaters gelten.
Hinweis: Das Urteil ist vor allem für Eltern relevant, deren volljähriges Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, weil in diesen Fällen in der Regel ein Kindergeldanspruch besteht. |