Wer ein Handelsgeschäft erwirbt, führt es häufig unter dem Namen fort, unter dem der bisherige Kaufmann die Geschäfte betrieben bzw. seine Unterschrift abgegeben hat (die „Firma“). Nach dem Handelsrecht haftet der Erwerber in diesem Fall für alle Verbindlichkeiten, die der frühere Inhaber mit dem Betrieb des Geschäfts begründet hat.
Diese Nachfolgehaftung tritt laut Bundesfinanzhof (BFH) jedoch nicht ein, wenn die bisherige Firma nicht fortgeführt wird. Im Urteilsfall hatte eine Gastronomin ein ausländisches Restaurant betrieben, das den Namen einer bekannten historischen Person trug. Gegenüber ihrem Steuerberater, dem Finanzamt, dem Gewerbeamt, der Brauerei und der Verpächterin war sie aber nicht mit dem Restaurant-, sondern mit ihrem eigenen Namen aufgetreten. Später pachtete ein neuer Betreiber die Räume des Restaurants, kaufte Inventar sowie Vorräte und beschäftigte fast alle Angestellten weiter. Gegenüber den Gästen trat er nicht namentlich in Erscheinung, sondern behielt den Restaurantnamen bei. Nur die Lieferverträge schloss er fortan in seinem eigenen Namen ab.
Das Finanzamt nahm ihn daraufhin für alte Abgabenrückstände seiner Vorgängerin in Nachfolgehaftung und argumentierte, dass er ihre Firma fortgeführt habe. Der BFH lehnte eine Haftungsinanspruchnahme jedoch ab, weil handelsrechtlich keine Firmenfortführung vorlag. Denn der beibehaltene Gaststättenname war aus Sicht der Gäste nicht die „Firma“, sondern lediglich eine weit verbreitete „Etablissementbezeichnung“, die bei Gaststätten oftmals lange Zeit und unabhängig vom Betreiber beibehalten wird. Entscheidend war für das Gericht, dass der Restaurantname sowohl von der bisherigen Betreiberin als auch vom neuen Inhaber nicht „firmenmäßig“ im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet worden war. |