Wenn sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar so ändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, ist Vorsicht geboten: Der Vorgang gilt als fiktiver Erwerbsvorgang, der Grunderwerbsteuer auslöst. Daher werden gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen oft gezielt so geplant, dass die 95-%-Grenze nicht erreicht wird.
Ein Steuerzugriff kann aber trotz scheinbar „wasserdichter“ Gestaltung erfolgen: Zwei Kommanditisten einer GmbH & Co. KG hatten im Jahr 2000 94,4 % ihrer Kommanditanteile verkauft. Für den zurückbehaltenen Anteil von 5,6 % wurden dem Käufer aber ein Ankaufsrecht und dem Verkäufer ein Andienungsrecht zu feststehenden Kaufpreisen eingeräumt. Zudem wurde ein Jahr später das Gewinnstammrecht für den 5,6%igen Teilkommanditanteil auf den Käufer übertragen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Vereinbarungen zum 5,6%igen Restanteil zu einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands geführt haben. Daher muss auch dieser Anteil in die 95-%-Berechnung einfließen. Entscheidend war für das Gericht, dass der Käufer
• mit dem Ankaufsrecht eine rechtlich geschützte Rechtsposition erworben hatte, die auf den Erwerb des Teilkommanditanteils gerichtet war und ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden konnte,
• das Ankaufsrecht zu einem festgelegten Kaufpreis ausüben konnte, so dass er bereits das Risiko der Wertminderung und die Chance der Wertsteigerung der Anteile trug,
• mit dem Gewinnstammrecht bereits die wesentlichen Rechte übernommen hatte, die mit dem Restanteil verbunden waren.
Eine endgültige Entscheidung in der Sache konnte der BFH noch nicht treffen. Das Finanzgericht muss in einem zweiten Rechtsgang einige Fragen zum unmittelbaren Übergang des 94,4%igen Anteils klären; ein grunderwerbsteuerlicher Zugriff scheint aber sehr wahrscheinlich zu sein. |