Durch die Einführung der Abgeltungsteuer wurde die Besteuerung von Kapitaleinkünften grundlegend erneuert. Seit 2009 waren alle Steuerpflichtigen aufgefordert, den Banken ihre Konfession mitzuteilen oder den Einbehalt der Kirchensteuer bei der Abgabe ihrer Steuererklärung zu beantragen. Allerdings hat dieses Prozedere zu hohen Ausfällen bei der Kirchensteuer geführt, weil zahlreiche Kapitalanleger diese Weisung schlichtweg ignoriert haben.
Zur Verbesserung des Verfahrens wurde eine zentrale Konfessionsdatenbank installiert, die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt wird. Dadurch soll ab 2015 sichergestellt werden, dass bei kapitalertragsteuerpflichtigen Vorgängen nicht nur der Solidaritätszuschlag, sondern auch die Kirchensteuer in zutreffender Höhe einbehalten wird. Neben Banken und Versicherungen müssen auch Kapitalgesellschaften bei Ausschüttungen sofort die Kirchensteuer einbehalten. Betroffene Kapitalgesellschaften müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.10. beim BZSt im automatisierten Verfahren abfragen, ob ihre Anteilseigner zum Stichtag 31.08. des Jahres kirchensteuerpflichtig sind.
Nun hat das BZSt bekanntgegeben, dass eine Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale für 2015 auch noch im November 2014 möglich ist.
Hinweis: Weitere Informationen finden Sie auf www.bzst.de unter dem Suchbegriff „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“. |