Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Regelabfrage 2014 - Frist für Abruf der Kirchensteuerabzugsmerkmale verlängert
02.12.2014
 

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer wurde die Besteuerung von Kapitaleinkünften grundlegend erneuert. Seit 2009 waren alle Steuerpflichtigen aufgefordert, den Banken ihre Konfession mitzuteilen oder den Einbehalt der Kirchensteuer bei der Abgabe ihrer Steuererklärung zu beantragen. Allerdings hat dieses Prozedere zu hohen Ausfällen bei der Kirchensteuer geführt, weil zahlreiche Kapitalanleger diese Weisung schlichtweg ignoriert haben.

Zur Verbesserung des Verfahrens wurde eine zentrale Konfessionsdatenbank installiert, die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt wird. Dadurch soll ab 2015 sichergestellt werden, dass bei kapitalertragsteuerpflichtigen Vorgängen nicht nur der Solidaritätszuschlag, sondern auch die Kirchensteuer in zutreffender Höhe einbehalten wird. Neben Banken und Versicherungen müssen auch Kapitalgesellschaften bei Ausschüttungen sofort die Kirchensteuer einbehalten. Betroffene Kapitalgesellschaften müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.10. beim BZSt im automatisierten Verfahren abfragen, ob ihre Anteilseigner zum Stichtag 31.08. des Jahres kirchensteuerpflichtig sind.

Nun hat das BZSt bekanntgegeben, dass eine Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale für 2015 auch noch im November 2014 möglich ist.

Hinweis: Weitere Informationen finden Sie auf www.bzst.de unter dem Suchbegriff „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG