Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie wird ab dem 01.01.2015 grundsätzlich ein Mindestlohn von 8,50 € je Zeitstunde eingeführt, der insbesondere sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung ist: Im Sozialversicherungsrecht ist bei laufend gezahltem Arbeitsentgelt das Entstehungsprinzip anzuwenden, während im Steuerrecht grundsätzlich das Zuflussprinzip gilt.
Bei geringfügiger Beschäftigung ist auch steuerlich Vorsicht geboten. Denn Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer von 2 % und den Pauschsteuersatz von 20 % ist - ausnahmsweise - das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, so dass hier auch für die Besteuerung das Entstehungsprinzip zu beachten ist.
Außerdem liegt ab dem 01.01.2015 (bis einschließlich 31.12.2018) eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nach ihrer Eigenart auf längstens
• drei Monate (bisher zwei Monate) oder
• 70 Arbeitstage (bisher 50 Arbeitstage)
begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Wie bisher liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt daraus 450 € überschreitet.
Hinweis: Die vom Sozialversicherungsrecht abweichende steuerliche Zeitgrenze für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung beträgt auch 2015 unverändert maximal 18 zu-sammenhängende Arbeitstage. |