Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Mindestlohn - Neue Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigung ab 2015
02.12.2014
 

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie wird ab dem 01.01.2015 grundsätzlich ein Mindestlohn von 8,50 € je Zeitstunde eingeführt, der insbesondere sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung ist: Im Sozialversicherungsrecht ist bei laufend gezahltem Arbeitsentgelt das Entstehungsprinzip anzuwenden, während im Steuerrecht grundsätzlich das Zuflussprinzip gilt.

Bei geringfügiger Beschäftigung ist auch steuerlich Vorsicht geboten. Denn Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer von 2 % und den Pauschsteuersatz von 20 % ist - ausnahmsweise - das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, so dass hier auch für die Besteuerung das Entstehungsprinzip zu beachten ist.
Außerdem liegt ab dem 01.01.2015 (bis einschließlich 31.12.2018) eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nach ihrer Eigenart auf längstens

• drei Monate (bisher zwei Monate) oder
• 70 Arbeitstage (bisher 50 Arbeitstage)

begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Wie bisher liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt daraus 450 € überschreitet.

Hinweis: Die vom Sozialversicherungsrecht abweichende steuerliche Zeitgrenze für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung beträgt auch 2015 unverändert maximal 18 zu-sammenhängende Arbeitstage.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG