Schließen Sie als Freiberufler eine Betriebskostenversicherung mit dem Zweck ab, mögliche Vermögenseinbußen wegen Krankheit wirtschaftlich abzusichern, sind die Prämien nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen sei der privaten Lebensführung zuzurechnen. Abziehbar seien hingegen Beiträge zur Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsausfallversicherung, die Schutz bei Ausfall betriebsnotwendiger Wirtschaftsgüter und damit verbundenem Produktionsstillstand gewähren.
Damit hat das FG die Beurteilungsgrundsätze der Krankentagegeld- auf die Betriebskostenversicherung übertragen. Die Beiträge Letzterer sind bedauerlicherweise auch nicht als Sonderausgaben abziehbar. |