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Mandanteninformationen

Ermäßigter Steuersatz - Wann sind Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung begünstigt?
02.12.2014
 

Im deutschen Einkommensteuerrecht gilt ein progressiver Steuertarif, das heißt, der erste verdiente Euro eines Veranlagungszeitraums wird weit weniger stark besteuert (mit 0 %) als zum Beispiel der vierzigtausendste Euro (mit 36,1 % bei Ledigen). In diesem System lösen außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund ihrer Höhe eine besonders große Steuerlast aus. Um diese Progressionsnachteile auszugleichen, gilt für solche Einkünfte - sofern sie zusammengeballt zufließen - ein ermäßigter Steuersatz.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) weist darauf hin, dass dieser ermäßigte Steuersatz auch Freiberuflern zusteht, denen aufgrund eines Rechtsstreits eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nachgezahlt wird. Die OFD bezieht sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einem Psychotherapeuten, der wegen einer zu niedrigen Punktbewertung eine Nachzahlung von der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten hatte. Vergleichbare Nachzahlungen können begünstigt sein, wenn zum Beispiel

• der für die Honorarfeststellung zuständige Bewertungsausschuss rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt und

• ein Arzt oder Psychotherapeut nachträglich zusätzliche - wirtschaftlich für mindestens zwei Jahre nachgezahlte - Vergütungen von der Kassenärztlichen Vereinigung erhält.

Ob der ermäßigte Steuertarif tatsächlich anwendbar ist, hängt davon ab, ob die Nachzahlung auf einen Schlag oder ratenweise in verschiedenen Jahren zur Auszahlung kommt: Wird die Nachzahlung über drei oder mehr Jahre verteilt ausgezahlt, kommt nach der Rechtsprechung des BFH keine ermäßigte Besteuerung in Betracht, da keine Zusammenballung vorliegt. Ob die Tarifermäßigung bei einer über zwei Jahre verteilten Nachzahlung gilt, ist momentan Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens.

Hinweis: Freiberufler, die entsprechende Nachzahlungen in nur einem Veranlagungszeitraum erhalten haben, erfüllen regelmäßig das Kriterium der Zusammenballung und können daher von der ermäßigten Besteuerung profitieren. Wer entsprechende Gelder über zwei Jahre verteilt erhalten hat, kann sich mit einem Einspruch gegen die abgelehnte Steuerermäßigung wenden und unter Hinweis auf das vorgenannte Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen.

 

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