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Mandanteninformationen

Übungsleiterfreibetrag - Wann ist nebenberufliches Engagement begünstigt?
02.12.2014
 

Wenn Sie sich nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer, Künstler oder Pflegekraft engagieren, steht Ihnen für die erhaltenen Vergütungen ein Freibetrag von 2.400 € pro Jahr zu. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat dargelegt, für welche Tätigkeiten der Übungsleiterfreibetrag gilt und für welche nicht. Folgende Punkte der Verfügung sind hervorzuheben:

• Begünstigt sind unter anderem regelmäßig die nebenberuflichen Tätigkeiten von Ärzten im Behinderten- und Coronarsport, Rettungssanitätern bzw. -schwimmern sowie Notärzten in Rettungs- und Krankentransportwagen.

• (Bei-)Fahrer im Behindertentransport können den Freibetrag für 50 % ihrer Einnahmen (maximal 2.400 € pro Jahr) beanspruchen.

• Nicht begünstigt sind reine Hilfsdienste (Putzen, Waschen, Kochen) in Altenheimen, Krankenhäusern und Behinderteneinrichtungen, Mahlzeitenbringdienste, Notfallfahrdienste bei Blut- und Organtransporten sowie die Tätigkeiten als Patientenfürsprecher und Versichertenältester. Auch Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Vormünder und ehrenamtliche Pfleger (Ergänzungs- oder Abwesenheitspfleger im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches) sind nicht begünstigt.

 

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