Wenn Sie sich nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer, Künstler oder Pflegekraft engagieren, steht Ihnen für die erhaltenen Vergütungen ein Freibetrag von 2.400 € pro Jahr zu. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat dargelegt, für welche Tätigkeiten der Übungsleiterfreibetrag gilt und für welche nicht. Folgende Punkte der Verfügung sind hervorzuheben:
• Begünstigt sind unter anderem regelmäßig die nebenberuflichen Tätigkeiten von Ärzten im Behinderten- und Coronarsport, Rettungssanitätern bzw. -schwimmern sowie Notärzten in Rettungs- und Krankentransportwagen.
• (Bei-)Fahrer im Behindertentransport können den Freibetrag für 50 % ihrer Einnahmen (maximal 2.400 € pro Jahr) beanspruchen.
• Nicht begünstigt sind reine Hilfsdienste (Putzen, Waschen, Kochen) in Altenheimen, Krankenhäusern und Behinderteneinrichtungen, Mahlzeitenbringdienste, Notfallfahrdienste bei Blut- und Organtransporten sowie die Tätigkeiten als Patientenfürsprecher und Versichertenältester. Auch Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Vormünder und ehrenamtliche Pfleger (Ergänzungs- oder Abwesenheitspfleger im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches) sind nicht begünstigt. |