Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Börsengewinne - Durch Auszahlung in Gold die Abgeltungsteuer umgehen
02.12.2014
 

Sein Vermögen sollte man zur Verringerung von Risiken diversifizieren. Nicht erst in den letzten Jahren stehen dabei neben Wertpapieren und Immobilien auch Rohstoffe wie Gold im Fokus. Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, wie die Gewinne anschließend versteuert werden? Denn trotz Abgeltungsteuer muss nicht jeder Gewinn zwangsläufig zu einer Versteuerung führen.

Bei Immobilien lässt sich die Steuer zum Beispiel durch eine Behaltenszeit von mehr als zehn Jahren vermeiden. Die Gewinne können auch beim Kauf und Verkauf von Gold steuerfrei bleiben. Das gilt laut Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) sogar, wenn sie aus an der Börse gehandelten Inhaberschuldverschreibungen stammen. Im Streitfall hatte ein Kapitalanleger gegen die Abgeltungsteuer geklagt, die die Bank an den Fiskus abgeführt hatte.

Diese Verwaltungsvorgabe darf nach Auffassung der Richter nicht gelten, wenn es sich um Inhaberschuldverschreibungen handelt, die einen physischen Lieferanspruch begründen. Der Kapitalanleger hatte nämlich das Recht, sich statt in Geld in Gold auszahlen zu lassen. Dass dies am Sekundärmarkt unüblich ist, war dabei irrelevant. Denn durch den Anspruch auf Auszahlung in Gold war die Inhaberschuldverschreibung keine Kapitalforderung mehr und unterlag somit auch nicht der Abgeltungsteuer.

Das FG bezweifelte zwar, dass es sich bei diesem Konstrukt um ein als Termingeschäft ausgestaltetes Finanzprodukt handelte, brauchte sich dazu jedoch nicht mehr zu äußern. Denn Termingeschäfte unterliegen heute zwar der Abgeltungsteuer, für den fraglichen Zeitraum galt diese Regelung aber noch nicht.

Hinweis: Da dieser Fall bereits dem Bundesfinanzhof vorliegt, wird mit einer weiteren Klarstellung zu rechnen sein.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG