Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abrechnen will, muss besondere Nachweiserfordernisse beachten: Während das Finanzamt die Kosten üblicher Heilbehandlungen (z.B. Kariesbehandlung) in der Regel ohne besonderen Nachweis anerkennt, muss für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (z.B. Hörgerät) die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt werden. Bei anderen Krankheitskosten wird sogar ein (positives) amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse verlangt. Beide Nachweise müssen vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.
Einen solchen qualifizierten Nachweis forderte kürzlich auch ein Finanzamt in einem Fall, in dem eine Patientin am „Reiterhosensyndrom“ (Lipödem) litt. Sie hatte die Kosten der Operation (Liposuktion) von 12.000 € als außergewöhnliche Belastungen angegeben und eine amtsärztliche Bescheinigung beigelegt. Danach war die Operation aber nicht als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes anerkannt und wurde aus medizinischer Sicht als nicht notwendig angesehen. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten den Kostenabzug ab, weil eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode vorgelegen habe, für die der erforderliche qualifizierte Nachweis fehle.
Laut Bundesfinanzhof (BFH) hat das FG diese Einordnung vorschnell aufgrund des amtsärztlichen Attests vorgenommen. Ob eine Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist, richtet sich danach, ob die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) sie befürwortet und ein Konsens über die Zweckmäßigkeit der Therapie besteht.
Kommt das FG mit eigener Fachkenntnis in dieser Frage nicht weiter, muss es ein Sachverständigengutachten einholen. Der BFH hat die Sache daher an das FG zurückverwiesen. |