Die Finanzverwaltung erkennt Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch an, wenn es den qualitativen Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist gesetzlich nicht näher definiert. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) fallen hierunter häusliche Büroräume, die nach ihrer Lage, Funktion und Ausstattung in Ihre häusliche Sphäre eingebunden sind und von Ihnen vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt werden. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach keinem Büro entsprechen, werden in der Regel nicht als häusliches Arbeitszimmer eingestuft.
Der BFH lässt zu, dass Sie Aufwendungen für Räume, die nicht zum Typ des häuslichen Arbeitszimmers gehören, bei (fast) ausschließlich betrieblicher oder beruflicher Veranlassung dennoch in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigen. Nutzen Sie mehrere Räume, die in Ihre häusliche Sphäre eingebunden sind, müssen Sie die Einstufung grundsätzlich für jeden Raum getrennt vornehmen.
Hinweis: Das Finanzamt erkennt Ihre Aufwendungen nur dann an, wenn Sie glaubhaft darlegen, dass die Räumlichkeiten ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken und nicht anderweitig genutzt werden.
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