Behinderte Menschen können in ihrer Steuererklärung einen Behindertenpauschbetrag abziehen, der sich je nach Grad der Behinderung auf 310 € bis 3.700 € beläuft. Durch den Ansatz dieses Pauschbetrags werden die typischen behinderungsbedingten Kosten abgegolten, solche Ausgaben sind also nicht zusätzlich abziehbar.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass durch den Ansatz des Pauschbetrags auch Kosten eines Wohnstifts abgegolten sind, die für das Vorhalten einer Grundversorgung, einer Notrufbereitschaft und einer 24-stündigen Besetzung des Empfangs entstanden sind. Im Urteilsfall hatte eine behinderte Seniorin diese Kosten in ihrer Steuererklärung zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag als haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet.
Das Gericht versagte ihr den Abzug, weil die Abgeltungswirkung des Pauschbetrags unabhängig davon eintritt, ob Pflegeleistungen tatsächlich beansprucht oder nur vorgehalten werden. Die Pflegekosten fallen aufgrund der Abgeltungswirkung des Behindertenpauschbetrags in voller Höhe aus der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen heraus und nicht nur in Höhe des jeweils beanspruchten Pauschbetrags.
Hinweis: Behinderte Steuerzahler können zwischen dem Abzug ihrer tatsächlichen behinderungsbedingten Ausgaben (als außergewöhnliche Belastungen) und der Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags wählen. Entscheiden sie sich für den Abzug der tatsächlichen Kosten, ist ein paralleler Abzug von Pflegeleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen nur für den Betrag möglich, der sich wegen der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung auswirkt. |