Wer Betriebsstätten im europäischen Ausland unterhält, muss für Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.01.2015 beginnen, die Grundsätze der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung anwen anwenden. Diese Neuerung bedeutet vor allem, dass Gewinne jeweils in dem Land versteuert werden sollen, in dem sie angefallen sind. Obwohl Stammhaus und Betriebsstätte rechtlich zusammengehören, sollen sie bei der steuerlichen Gewinnaufteilung als getrennte Unternehmen behandelt werden. Entsprechend müssen die Leistungsbeziehungen zwischen ihnen wie zwischen fremden Dritten gestaltet sein.
Für jede Betriebsstätte muss ab 2015 eine „Hilfs- und Nebenrechnung“ erstellt werden - grob gesagt eine Bilanz bzw. Einnahmenüberschussrechnung. Das hört sich einfach an, kann im Detail aber Schwerstarbeit bedeuten, da die Verordnung einige unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Zudem sind manche Branchen - vor allem Banken, Versicherungen, Bau-, Montage- sowie Explorationsunternehmen - in der Verordnung mit besonderen Bestimmungen bedacht.
Hinweis: Wir legen Ihnen vor allem zu Beginn der Umsetzung der Verordnung den intensiven Kontakt mit uns ans Herz. Die Neben- und Hilfsrechnungen sind umfangreich zu begründen und zu dokumentieren. Wir erwarten hier noch weitere Klarstellungen durch die Finanzverwaltung. Auf jeden Fall müssen Bilanzierer zum 01.01.2015 eine Eröffnungsbilanz für ihre ausländischen Betriebsstätten erstellen. |