Das deutsche Umsatzsteuergesetz basiert auf der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Der deutsche Gesetzgeber muss sich in dem Rahmen bewegen, den ihm das europäische Recht vorgibt. Wenn die Gesetze eines Mitgliedstaats gegen EU-Recht verstoßen, haben betroffene Unternehmer ein Wahlrecht: Sie können wählen, ob sie sich auf das europäische Recht berufen und damit die MwStSystRL anwenden oder aber bei der Anwendung des deutschen Rechts bleiben. Sie können sich praktisch aussuchen, welche Regelung für sie günstiger ist, wie der Bundesfinanzhof kürzlich bestätigt hat.
Bisher war umstritten, ob sich ein Betroffener bei einem einheitlichen Sachverhalt einmal auf die MwStSystRL und einmal auf das nationale Recht berufen darf. Diese „Rosinenpickerei“ würde dazu führen, dass er sich aus beiden Welten das Beste heraussuchen und das Ungünstige umgehen kann. Daher lehnten einige Steuerrechtler diese Vorgehensweise ab. Der Europäische Gerichtshof hat sie aber gebilligt. Dass sich das rechtliche Ergebnis - quasi eine gemischte Rechtslage - so weder aus der MwStSystRL noch aus dem nationalen Recht ableiten lässt, spielt keine Rolle. |