Wer eine fremdfinanzierte wesentliche Kapitalbeteiligung des Privatvermögens veräußerte, konnte seine nachträglich anfallenden Schuldzinsen zumindest bis einschließlich 2008 als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehen. Zum 01.01.2009 ist jedoch die Abgeltungsteuer eingeführt worden. Im Zuge der Neuregelungen hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Werbungskostenabzugsverbot für Kapitaleinkünfte geschaffen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen ab 2009 nicht mehr abgezogen werden können. Aus der Anwendungsvorschrift zum Werbungskostenabzugsverbot kann nach Ansicht der Richter nicht geschlossen werden, dass nachträgliche Schuldzinsen stets vollständig als Werbungskosten abziehbar sind, wenn aus der zugrundeliegenden Kapitalanlage ab 2009 keine Erträge mehr fließen. |